Stadt Willich

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Werbung im öffentlichen Verkehrsraum

Die gängigsten Mittel, um im öffentlichen Verkehrsraum zu werben, sind Plakatständer und Werbebanner (Werbeträger) sowie Infostände.

Werbeträger

Die Stadt Willich hat die Werberechte grundsätzlich seit dem 01.06.2010 vertraglich mit der Firma Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co. KG (DPW), August-Horch-Straße 10a, 56070 Koblenz, geregelt.

Insofern kann in Willich ausschließlich durch die Nutzung von in der Örtlichkeit vorhandenen Werbeträgern (z.B. Wartehallen, Litfasssäulen, Großflächen, City-Light-Postern) geworben werden, welche von der DPW betrieben werden.

Hiervon können ggfs. Ausnahmen zugelassen werden. Zum Beispiel kann für örtliche Brauchtumsveranstaltungen oder in Willich gastierende Zirkusse und Puppenbühnen Werbung im öffentlichen Verkehrsraum genehmigt werden. Ebenso ist Wahlwerbung weiterhin zulässig.

Diese Werbung wird in aller Regel mittels Plakatständern oder Werbebannern durchgeführt werden. Hierfür ist vorher eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Genehmigung einzuholen. Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Bestehen öffentlichen Interesses an der Publizierung.

An dieser Stelle sei schon einmal darauf hingewiesen, dass die Größe der zulässigen Werbeanlagen bezüglich der Plakate maximal DIN A0 betragen darf und Plakate beziehungsweise Transparente maximal 4 Wochen angebracht werden dürfen. Plakate, die größer als ein Quadratmeter sind, sind von der Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen.
Außerdem gilt jede erteilte Genehmigung ausschließlich für öffentliche Verkehrsflächen im Eigentum der Stadt Willich. Werbung an Privateigentum ist zusätzlich unbedingt vorab mit dem jeweiligen Eigentümer abzustimmen.

Der Vertrag mit der DPW endet zum 31.12.2022, und die Werbenutzungskonzession für öffentliche Verkehrsflächen im Eigentum der Stadt Willich soll für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 01.01.2023 mit einer Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre neu vergeben werden. Das Exposé zum Interessenbekundungsverfahren ist am Seitenende beigefügt. Dort sind Ziele, Rahmen- und Teilnahmebedingungen beschrieben. Die Frist für eine Interessenbekundung endet am Freitag, dem 30.09.2022, 12 Uhr.

Wo dürfen Werbeträger angebracht werden?

Bei den Planungen im Hinblick auf die Standortfrage der Werbeträger ist zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich an solchen Stellen angebracht werden dürfen, wo weder Fahrzeugverkehr noch Personenverkehr behindert oder gefährdet werden. An Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Einfahrten und Ausfahrten dürfen keine Sichtbehinderungen eintreten; ebenfalls darf die Sicht auf Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen nicht behindert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Flächen vor Gebäudezugänge und Treppenzugängen, Einfahrten sowie Querungshilfen sind freizuhalten.

An überörtlichen Straßen (Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen) dürfen außerorts generell keine Werbeträger angebracht werden.

Außerdem dürfen keine Plakate an Verkehrszeichenpfosten, Pollern oder Verkehrseinrichtungen angebracht werden.
Bei Werbebannern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie in mind. 4,50 Meter Höhe - gemessen ab Oberfläche der Fahrbahn bis zur Unterkante des Werbebanners - anzubringen sind.

Wie müssen die Werbeträger angebracht werden?

Generell dürfen die Untergründe durch das Anbringen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Die Werbeträger müssen so angebracht oder aufgestellt werden, dass sie sich auch bei widrigen Witterungsverhältnissen nicht lösen und keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen können. Dies ist durch den Aufsteller ständig zu kontrollieren; Mängel sind sofort zu beseitigen. Nach Ablauf der Genehmigung sind die Werbeträger unverzüglich durch den Genehmigungsnehmer wieder zu entfernen. Andernfalls würde die Entfernung durch die Stadt Willich auf Kosten des Erlaubnisnehmers veranlasst.

Das Anbringen von Werbeträgern an Bäumen darf nur unter Ausschluss jeglicher Verletzungsgefahr für die Rinde mit sogenannten „Kabelbindern" erfolgen (Nägel, Draht oder ähnliches sind ausdrücklich nicht erlaubt). Auch bei der Abnahme der Werbeträger ist besondere Achtsamkeit zum Ausschluss jeglicher Beschädigung der Bäume geboten.

Informationsstände

Ein Informationsstand dient dazu, Informationen oder Werbung in Form von Broschüren oder Flugblättern z.B. zu religiösen, politischen, gemeinnützigen oder gesellschaftlichen Themen, zu verteilen. Der Verkauf von Artikeln wird nicht zugelassen. Die Erlaubnis zur Errichtung von Informationsständen wird nur zeitlich befristet erteilt. Die Aufstellung an Wochenmarkttagen auf dem Gelände des jeweiligen Wochenmarktes ist in der Regel nicht möglich.

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets frei gehalten werden müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdungen für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer (Rad fahrende Kinder, Rollstuhlfahrer etc.) durch die Sondernutzung entstehen. In diesem Zusammenhang muss daher eine Restgehwegbreite von mindestens einem Meter stets gewährleistet werden.

Wie und wo beantrage ich die Genehmigung?

Die gewünschte Genehmigung können Sie beim Geschäftsbereich Landschaft und Straßen - Team Straßenverkehr - im Technischen Rathaus in Neersen, Rothweg 2, persönlich (eine vorherige Terminabsprache ist empfehlenswert, Kontaktdaten stehen am Ende der Seite), durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich beantragen.

Aus diesem Antrag muss mindestens der Antragsteller mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie die Art der Werbung mit dem genauen Standort - bei Infoständen auch die Größe der benötigten Fläche - und die Terminierung und Dauer der Werbung sowie die gewünschte Anzahl der Werbeträger hervorgehen.

Am Seitenende finden Sie einige Links, über die Sie die Formulare auch in elektronischer Form aufrufen können.

Gebühren

Die Gebühren für alle hier genannten Genehmigungen belaufen sich auf 35,00 bis 70,00 Euro.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrsordnung,
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweis: Die GebOSt ist Bundesrecht und sieht für gemeinnützige Vereine / caritative Zwecke keine Gebührenbefreiung vor.