Stadt Willich

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Spielhallenerlaubnis

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, dass ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33 d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen oder Gewinnmöglichkeiten dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hier sind eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (§ 33 i GewO) und eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW).

Wer kann eine Spielhallenerlaubnis beantragen?

Eine Spielhallenerlaubnis kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden. Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Spielhallenerlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft eine Spielhalle betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Spielhallenerlaubnis.

Wie bekomme ich eine Spielhallenerlaubnis?

Wenn Sie im Stadtgebiet Willich eine Spielhalle eröffnen wollen, müssen Sie die Spielhallenerlaubnis bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich schriftlich beantragen. Hierzu wird Ihnen am Seitenende ein Antragsformular nach § 33 i GewO und ein Antragsformular nach § 24 GlüStV zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulare müssen der Gewerbemeldestelle vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden. Die Anträge kann sowohl persönlich vorgelegt oder aber per Telefax oder per Post eingereicht werden. Unvollständig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher, die Gewerbestelle persönlich aufzusuchen. Hierbei lassen sich offene Fragen klären.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.

Örtliche Voraussetzungen:
  • Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.
  • Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie Kinder- und Jugendeinrichtung (zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
  • Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.).
  • Mehrfachhallen sind nicht zulässig.
  • Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Neuerrichtung einer Spielhalle ein Baugenehmigung erforderlich.

Welche Unterlagen sind notwendig (persönliche Voraussetzungen) ?

  • Anträge auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (Antragsformulare am Seitenende).
  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden.
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen.
  • Führungszeugnis (Belegart 0) zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden.
  • Auszug aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de). Sollte der Antragsteller eine juristische Person sein, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden.
  • Grundrisszeichnung der Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume im Maßstab 1 : 100 in zweifacher Ausfertigung sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage).
  • Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV. Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchem Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
  • Nachweis über die Schulung des Personals gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 GlüStV.

Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein!

Hinweise

Wer in seiner Spielhalle eigene Gewinnspielgeräte aufstellen möchte, benötigt zusätzlich:

  • eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte gemäß § 33 c Absatz 1 und 2 GewO und
  • eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort gemäß § 33 c Absatz 3 GewO.
  • Möglicherweise benötigen Sie auch noch eine "baurechtliche Nutzungsänderung". Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Betrieb vorher ein Ladenlokal war und zukünftig als Spielhalle betrieben werden soll. Um das Verfahren zu beschleunigen wird empfohlen, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären. Hierzu können Sie sich an die Bauberatung der Stadtverwaltung Willich wenden.
  • Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.
  • In der Spielhalle muss der Jugendschutz nach § 6 Jugendschutzgesetz (JuSchG) gewährleistet werden.
  • Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen.

Wie lange dauert es?

Wenn alle notwendigen Unterlagen und die baurechtliche Zustimmung vorliegen und die Verwaltungsgebühr gezahlt wurde, wird die Spielhallenerlaubnis innerhalb von drei Woche erteilt.

Was kostet es?

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung wird bei Antragstellung fällig und beträgt zwischen 150 und 3.000 Euro. Für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Gebühr ebenfalls bei Antragstellung fällig und beträgt zwischen 50 und 5.000 Euro. Die genaue Höhe der Gebühr kann bei der Gewerbestelle telefonisch erfragt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 33 i Absatz 1 GewO; § 24 GlüStV; § 16 AG GlüStV NRW; § 1 Absatz 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO).

Welche Rechtsmittel gibt es?

Wenn es dazu kommt, dass die Erteilung der von Ihnen beantragten Spielhallenerlaubnis abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, Klage erheben.