Stadt Willich

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Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Außenbewirtung, Warenauslagen)

Wenn Sie als Gastwirt, Eisdielenbesitzer, Cafébesitzer oder Bistrobesitzer in der Sommersaison Tische und Stühle vor Ihrem Ladenlokal auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufstellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungsgenehmigung. Diese Genehmigungen werden regelmäßig nur für eine Saison ausgestellt.

Das Gleiche gilt, wenn Sie als Geschäftsinhaber vor Ihrem Ladenlokal Waren auf öffentlicher Verkehrsfläche präsentieren möchten. Die Ausnahmegenehmigungen für Warenauslagen werden auf Antrag mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder drei Jahren erteilt.

Was muss ich tun?

Beide Anträge können Sie per Vordruck (erhältlich beim zuständigen Geschäftsbereich oder zum Download als PDF-Datei am Seitenende) beim Geschäftsbereich Landschaft und Straßen - Team Straßenverkehr - stellen. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Lageplan über die gewünschte Fläche bei. Sollten die jeweiligen Nutzungen unter straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten möglich sein, wird die Genehmigung erteilt.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Gebühren für diese Genehmigungen liegen grundsätzlich zwischen 55 und 100 Euro.

Was muss ich beachten?

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets frei gehalten werden müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdungen für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer (radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer etc.) durch die Sondernutzung entstehen. In diesem Zusammenhang muss daher eine Restgehwegbreite von mindestens einem Meter stets gewährleistet werden.

Ferner sind die Gestaltungsleitlinien für Alt-Willich zu beachten. Sofern Ihr Geschäftslokal in einer der beiden darin festgelegten Zonen 1 oder 2 liegt, sind dem Antrag auf Sondernutzung zusätzlich Nachweise zur Gestaltung in Form von Fotos, aussagekräftigen Katalogansichten oder technischen Zeichnungen (z.B. CAD-Ansichten) beizufügen.

Bezüglich der Außenbewirtung gilt noch zusätzlich, dass eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz durch den Geschäftsbereich Einwohner und Ordnung, Gewerbestelle, der Stadt Willich eingeholt werden muss. Ferner ist der Schutz der Nachtruhe ab 22.00 Uhr unbedingt einzuhalten.

Aus Anlass von Veranstaltungen oder Baumaßnahmen, die seitens der Stadt genehmigt sind oder durchgeführt werden, ist die genutzte Fläche gegebenenfalls vorübergehend zu verkleinern oder ganz zu räumen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist § 46 StVO.