Stadt Willich

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Reisegewerbekarte

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, und zwar die Reisgewerbekarte. Reisegewerbe ist das sogenannte ambulante Gewerbe, das heißt, Sie üben Ihre gewerbliche Tätigkeit nicht in einer festen Betriebsstätte wie zum Beispiel einem Ladenlokal oder einem Büro aus, sondern suchen Ihre Kunden spontan ohne Terminabsprache zu Hause auf (zum Beispiel Vertretertätigkeit). Oder aber Sie betreiben einen Stand auf einem Trödelmarkt oder einen mobilen Verkaufswagen.

Nach der Definition der Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe wer,

  • gewerbsmäßig (das heißt Sie wollen die Tätigkeit regelmäßig ausüben und Gewinne erzielen),
  • ohne vorhergehende Bestellung (das heißt der Kunde wird überraschend ohne vorherige Terminabsprache aufgesucht),
  • außerhalb einer gewerblichen Niederlassung (dass heißt Sie sind mobil)

Waren verkauft oder ankauft und/oder Dienstleistungen anbietet oder eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt (zum Beispiel Zirkusunternehmen, Betrieb eines Fahrgeschäftes oder einer Schießbude). Zum Reisgewerbe zählen auch die sogenannten Haustürgeschäfte wie das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge.

Wer kann eine Reisegewerbekarte bekommen?

Eine Reisegewerbekarte kann für natürliche Personen und für juristische Personen, beispielsweise für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erteilt werden. Die bisherige Reisegewerbekartenpflicht für Angestellte von Reisegewerbetreibenden ist entfallen. Ihre Angestellten benötigen keine eigene Reisegewerbekarte, sondern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte, wenn diese eigenständig das Geschäft führen und Sie dabei nicht anwesend sind. Eine Zweitschrift wird von der Behörde ausgestellt, die auch das Original erteilt hat.

Wo und wie bekomme ich eine Reisegewerbekarte?

  • Die Reisegewerbekarte kann bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich schriftlich beantragt werden, wenn Sie in der Stadt Willich mit Wohnsitz gemeldet sind oder als juristische Person Ihren Hauptsitz haben. Ein entsprechendes Antragsformular wird Ihnen am Ende dieser Seite zur Verfügung gestellt.
  • Das Antragsformular können Sie vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post oder Telefax an die Gewerbemeldestelle übersenden oder aber persönlich abgeben.
  • Eine telefonische Beantragung der Reisegewerbekarte ist nicht möglich.
  • Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die zu zahlende Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr kann dann überwiesen werden. Bei persönlicher Abgabe des Antrages in der Gewerbemeldestelle kann die Verwaltungsgebühr in bar vor Ort gezahlt werden.
  • Die Reisegewerbekarte kann erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen (diese finden Sie unter nachfolgender Überschrift) und nach Erhalt der Verwaltungsgebühr ausgestellt werden. Eine Vorerlaubnis kann nicht erteilt werden.
  • Die Reisegewerbekarte darf Ihnen erst ausgehändigt werden, wenn Sie diese unterschrieben haben. Sie kann daher nicht auf dem Postwege übersandt werden, sondern muss von Ihnen persönlich in der Gewerbemeldestelle in Empfang genommen werden.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Antrag (das Formular finden Sie am Seitenende)
  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Viersen. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Stadt Willich. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei. Die Schuldnerkartei wird beim Amtsgericht Krefeld geführt. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden.
  • Gesundheitszeugnis oder Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln und Speisen. Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wird durch das Gesundheitsamt des Kreises Viersen durchgeführt. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie hierüber eine Bescheinigung. Sollten Sie im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sein, müssen Sie nicht zusätzlich eine Bescheinigung über eine erfolgte Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen.
  • Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Wann brauche ich keine Reisegewerbekarte?

Eine Reisgewerbekarte benötigen Sie nicht,

  • wenn Sie ihre Waren ausschließlich auf sogenannten „festgesetzten" Messen, Ausstellungen oder Marktveranstaltungen verkaufen. Eine Festsetzung einer Veranstaltung ist eine besondere Genehmigung nach der Gewerbeordnung, die dem Veranstalter erteilt wird. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bei dem Veranstalter oder bei der jeweiligen Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, ob eine Festsetzung erfolgt ist.
  • wenn Sie selbstgewonnene Erzeugnisse des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus verkaufen; eventuell benötigen Sie in diesem Fall jedoch eine Sondernutzungsgenehmigung.
  • wenn Sie von einem Verkaufswagen in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel, Imbisse und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben (zum Beispiel sogenannte „rollende Läden" mit fester Verkaufsroute). In diesem Fall müssen Sie jedoch den Beginn der Tätigkeit bei der Gewerbemeldestelle anzeigen.

Gesetzliche Ladenöffnungszeiten

Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis samstags 0 bis 24 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten.

Wie lange dauert es?

Die Reisegewerbekarte kann umgehend erteilt werden, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Verwaltungsgebühr gezahlt wurde.

Was kostet es?

Wenn Sie eine Reisegewerbekarte beantragen möchten, können Sie sich vorab telefonisch bei der Gewerbemeldestelle über die Höhe der Gebühren erkundigen. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Kosten:

  • Eine Reisegewerbekarte kostet zwischen 50 Euro und 500 Euro. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Dauer der Gültigkeit der Reisegewerbekarte und nach dem Umfang und der Art der Tätigkeit. Sie können wählen zwischen einer Reisegewerbekarte mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und einer zeitlich unbefristeten Karte. Beispiele:
  • Reisegewerbekarte die zum Verkauf von 1 - 3 Warengruppen berechtigt: Gültigkeitsdauer 5 Jahre: 102 Euro / Gültigkeitsdauer unbefristet: 205 Euro
  • Reisegewerbekarte die zum Verkauf von 4 - 6 Warengruppen berechtigt: Gültigkeitsdauer 5 Jahre: 153 Euro / Gültigkeitsdauer unbefristet: 307,00 Euro
  • Reisegewerbekarte für einen Imbisswagen: Gültigkeitsdauer 5 Jahre: 179 Euro / Gültigkeitsdauer unbefristet: 358 Euro
  • Verlängerung der 5-Jahreskarte: Für die Verlängerung der 5-Jahres-Kartenach Ablauf der Gültigkeit wird die gleiche Gebühr erhoben, wie bei Ersterteilung.
  • Erweiterung der Warengruppen: Es besteht auch die Möglichkeit, den Kreis der bereits in die Reisegewerbekarte eingetragenen Warengruppen zu erweitern. Hierfür fallen beispielhaft folgende Gebühren an: Erweiterung um eine Warengruppe: 10 Euro / Erweiterung um 2 - 3 Warengruppen: 51 Euro

Welche Rechtsmittel gibt es?

Wenn es dazu kommt, dass die von Ihnen beantragte Reisegewerbekarte abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, Klage erheben.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist § 55 Gewerbeordnung.

Es hilft Ihnen weiter

Frau Heitmeyer Telefon: 0 21 54 / 949-668 E-Mail senden
Frau Dupke Telefon: 0 21 54 / 949-669 E-Mail senden