Stadt Willich

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Handwerkerparkausweis

Für Handwerker bestimmter Berufsrichtungen kann auf Antrag für ein Jahr Gültigkeit je Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis ausgestellt werden, mit welchem gewisse Parkerleichterungen im Regierungsbezirk Düsseldorf in Anspruch genommen werden können.

Wer kann den Parkausweis beantragen?

Berechtigte Handwerksbetriebe nach:

  • Handwerksordnung (HWO) Anlage A: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlegebauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler und Glaser.
  • Handwerksordnung Anlage B: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger, Einbau von genormten Baufertigteilen, Gebäudereiniger und Getränkeleitungsreiniger (für die Durchführung von Reparatur- bzw. Montagearbeiten).

Welche Voraussetzungen muss das Fahrzeug erfüllen?

Der im Regierungsbezirk Düsseldorf einheitlich gültige Handwerkerparkausweis gilt nur für die Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen.

An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:

  • dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein
  • das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern
  • mit einem Firmenaufdruck versehen sein.

Wozu berechtigt der Handwerkerparkausweis?

Der Parkausweis berechtigt für das jeweilige, genehmigte Fahrzeug zum Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot; im Stadtgebiet Wuppertal nur in Zonen, die zusätzlich mit zeitlichen Beschränkungen versehen sind
  • auf gebührenpflichtigen Parkplätzen; ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht; ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • auf Bewohnerparkplätzen

Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe.

Welche Zonen sind ausgeschlossen?

Folgende städtische Zonen sind generell von dieser Genehmigung ausgeschlossen:

  • Düsseldorf: Königsallee
  • Essen: alle Ladezonen im eingeschränkten Haltverbot
  • Oberhausen: Marktstraße zwischen Mülheimer- und Alsen Straße
  • Wuppertal: Wall

Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.

Wie lange ist der Ausweis gültig?

Die Genehmigung wird jeweils für ein Jahr und auf Widerruf erteilt. Der Parkausweis gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr)

In welchen Städten kann der Ausweis eingesetzt werden?

Unter Beachtung der zuvor erwähnten Einschränkungen ist der Handwerkerparkausweis im Regierungsbezirk Düsseldorf einsetzbar.

Zum Gebiet der Bezirksregierung Düsseldorf gehören folgede Städte/Kreise

  • Kreis Kleve
  • Kreis Mettmann
  • Rhein-Kreis Neuss
  • Kreis Viersen
  • Kreis Wesel
  • Düsseldorf
  • Duisburg
  • Essen
  • Krefeld
  • Mönchengladbach
  • Mülheim/Ruhr
  • Oberhausen
  • Remscheid
  • Solingen
  • Wuppertal

Antrag und Unterschrift

Bitte verwenden Sie ausschließlich das Formular "Antrag Handwerkerparkausweis" am Ende der Seite.

Der Antrag bedarf der Unterschrift.

Gebühren

Der Ausweis kostet je Fahrzeug für ein Jahr 105 € bezirksweit (Düsseldorf)
oder 125 € NRW-weit.

Rechtsgrundlagen

§ 46, Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Beteiligte Stellen

Kreishandwerkerschaft

Sie gehören nicht zum Kreis der Handwerker im Sinne der Anlage A/B der HWO?

In diesem Fall können Sie keinen Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk Düsseldorf beantragen.

Bitte stellen Sie dann eine Ausnahmegenehmigung für die Stadt Willich für das jeweilige Vorhaben direkt beim Geschäftsbereich Landschaft und Straßen - Team Straßenverkehr.