Stadt Willich

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Kanalgrundstücksanschluss und Kostenersatz

Die Grundstücksanschlussleitungen vom städtischen Kanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze gehören nicht zur öffentlichen Kanalisation.

Im berechtigten Interesse des Grundstückseigentümers werden diese Anschlussleitungen meist schon beim Bau des Kanals durch die Stadt hergestellt.

Die Kosten hierfür hat der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte der Stadt zu erstatten.

Rechtsgrundlage bildet § 10 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein Westfalen (KAG-NW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und des Kostenersatzes.