Stadt Willich

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Hundesteuer (Anmeldung und Abmeldung)

Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, dann sind Sie hundesteuerpflichtig. Das wussten Sie schon! Jetzt möchten Sie Ihr Tier bei uns anmelden oder auch abmelden. Dann sind Sie hier genau richtig.

Hundemarke

Als Nachweis für einen gemeldeten Hund erhalten Sie eine Hundemarke. Die Marke wird Ihnen nach Anmeldung schnellstmöglich mit der Post zugeschickt.

Wenn Sie die Hundemarke verlieren, bekommen Sie in den Stadtteilbüros eine Ersatzhundemarke. Die Kosten hierfür betragen 5,00 Euro, die in bar dort bezahlt werden können.

Übrigens: In den Stadtteilbüros erhalten Sie auch die beliebten Doggybags (Hundekotbeutel). Standorte der Doggybagstationen

Online-Service: An-/ Abmeldung

Am einfachsten melden Sie Ihren Hund über unseren Online-Service an oder ab.

Am Ende dieser Seite stellen wir Ihnen das Formular für die Hundeanmeldung bzw. die Hundeabmeldung auch als ausdruckbare PDF-Datei zur Verfügung. Das ausgefüllte PDF-Formular können Sie uns dann ebenso per Post, E-Mail oder Fax zusenden.

Wichtig:

Bitte fügen Sie der Anmeldung einen Nachweis bei, aus dem hervorgeht, seit wann der Hund in ihrem Haushalt gehalten wird (z.B. Kaufvertrag).

Datenschutzerklärung Steuern und Gebühren

Allgemeine und hundesteuerbezogene Informationen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter "Weiterführende Informationen".

Anzeige eines großen Hundes

Sollten Sie einen großen Hund (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg) halten, ist eine "Anzeige der Haltung eines großen Hundes" beim Ordnungsamt der Stadt Willich zwingend erforderlich!

Für die "Anzeige der Haltung eines großen Hundes" füllen Sie bitte das entsprechende Formular, dass Sie ebenso am Ende dieser Seite finden aus und senden es an: Stadt Willich, Geschäftsbereich Einwohner und Ordnung (Ordnungsamt), 47877 Willich.

Bankeinzugsermächtigung

Außerdem stellen wir Ihnen eine Bankeinzugsermächtigung (SEPA-Kombimandat, nicht barrierefrei, ausfüllbares PDF-Formular) bereit. Mit dieser können Sie die Hundesteuer unkompliziert über das automatische Bankeinzugsverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen.

Wie hoch ist die aktuelle Steuer?

Anzahl Hunde 
1 Hund120,00 Euro
2 Hunde, je Hund150,00 Euro
3 oder mehr Hunde, je Hund180,00 Euro
1 gefährlicher Hund, je Hund700,00 Euro
2 oder mehr gefährliche Hunde, je Hund850,00 Euro

Fälligkeit der Steuer:

Die Jahressteuer ist in zwei gleichen Beträgen zum 15.02. und 15.08. fällig.

Ausnahmen von der Steuer

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Hundesteuer befreit oder diese ermäßigt werden. Geregelt wird das alles in den Paragraphen 3 und 4 der Hundesteuersatzung.

Steuerermäßigung

Ein Grund für eine Steuerermäßigung kann sein:

  • der Hund wird zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt oder
  • der Hundehalter erhält Hilfe zum Lebensunterhalt

Steuerbefreiung

Gründe für eine Steuerbefreiung nach Paragraph 5 der Hundesteuersatzung sind unter anderem

  • Aufnahme eines Tieres aus einem Tierheim der Bundesrepublik Deutschland (für Hunde die aus einem Tierheim aufgenommen werden, wird als Nachweis der Übereignungsvertrag des Tierheims in Kopie oder als Dateianhang an eine E-Mail benötigt. Nur dann kann eine einjährige Steuerbefreiung gewährt werden)
  • Diensthunde (z.B. Polizei)
  • Hunde die zum Schutz und zur Hilfe bestimmter Personen eingesetzt werden.

Gefährliche Hunde

Für gefährliche Hunde, wie sie in unserer Hundesteuersatzung und der Landeshundeverordnung Nordrhein Westfalens genannt sind, gibt es keine Befreiung oder Ermäßigung. Gefährliche Hunde sind zum Beispiel:

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Filo Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Anmeldefristen

  • Innerhalb 2 Wochen nach Aufnahme.
  • Welpen der eigenen Hündin - innerhalb 2 Wochen, nach dem der Hund 3 Monate alt geworden ist.
  • Bei Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen innerhalb 2 Wochen, nach dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist.
  • Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde innerhalb von 2 Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats.