Inhalt
Hilfe zur Überwindung besonderer Notlagen
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Problemen verbunden sind und die diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht überwinden können, haben Anspruch auf Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Besondere Lebensverhältnisse bestehen
- bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung
- bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage
- bei gewaltgeprägten Lebensumständen
- bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder
- bei vergleichbaren Lebensumständen.
Sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.