Stadt Willich

Unternavigation

Inhalt

Grundstücksentwässerung

Bei einem Neu- oder Umbau ist eine Anschlussgenehmigung in Form eines Entwässerungsgesuches zu stellen. Nach der Entwässerungsgenehmigung können Grundstückseigentümer:innen die Grundstücksentwässerung an den öffentlichen Kanal anschließen lassen. Die Kosten für den Grundstücksanschluass trägt die Person, welche das Eigentum am Grundstück besitzt. Eine geeignete und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Reinigungsöffnung ist zu installieren.

Gebühren

  • Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung beträgt für den Regelfall 168 Euro.
  • Für industrielle und gewerbliche Projekte beträgt die Gebühr 264 Euro.

Die Entwässerungsleitungen unter der Bodenplatte und auf dem weiteren Grundstück muss von der Stadt Willich - im offenen Graben - abgenommen werden (Sichtprüfung).

Die Gebühr für die Abnahme beträgt 48 Euro je Abnahme.

Einzureichende Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerung
  • Baubeschreibung für die Grundstücksentwässerung
  • Amtlicher Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Darstellung der privaten Entwässerungsanlage, Schächten, NN-Höhen, sowie der Anschlusskanäle
  • Grundriss des Keller- bzw. Untergeschosses und Erdgeschosses mit den Eintragungen der Abwasserleitungen und Revisionsschächte, Einrichtungen, Hebeanlagen (Rückstausicherungen) und Angaben der auf NN bezogene Höhen des Geländes

Regenwasserversickerung

Für die Regenwasserversickerung muss der Architekt/Fachingenieur ebenfalls einen Antrag bei der Stadt Willich einreichen. Hier wird der Antrag auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorgeprüft und danach an das Amt für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen des Kreises Viersen weitergeleitet und wird von diesem genehmigt.

Hinweis: Beim Einreichen eines Bauantrages für einen Neu- oder Umbau muss ein Entwässerungsgesuch, gegebenfalls auch ein Antrag zur Regenwasserversickerung, mit eingereicht werden.

Zustands- und Funktionsprüfung (vormals Dichtheitsprüfung)

Die Zustands- und Funktionsprüfung bei häuslichem Abwasser wird im Neubau und im „Verdachtsfall" in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) gefordert.

Die Prüffristen für gewerbliches, industrielles Abwasser sind weiterhin gültig. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt am Seitenende.