Stadt Willich

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Gewerbeerlaubnis Versteigerer

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.

  • Eine einmal erteilte Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet.
  • Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Versteigererverordnung zu beachten.

Wer kann eine Versteigerererlaubnis beantragen?

Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Versteigerers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden. Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Versteigerererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Versteigerergewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Wie bekomme ich eine Versteigerererlaubnis?

Wenn Sie im Stadtgebiet Willich ein Versteigerergewerbe beginnen möchten, können Sie die Erlaubnis bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich schriftlich beantragen. Wenn Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Erlaubnis bei der Gewerbebehörde beantragt werden, bei der die juristische Person mit Hauptsitz gemeldet ist. Hierzu wird Ihnen am Seitenende ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Das Antragsformular muss der Gewerbemeldestelle vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden. Der Antrag kann sowohl persönlich vorgelegt oder aber per Telefax oder per Post eingereicht werden. Ein unvollständig ausgefüllter Antrag kann nicht bearbeitet werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher, die Gewerbestelle persönlich aufzusuchen. Hierbei lassen sich offene Fragen klären, und die Mitarbeiter leisten Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Antrag auf Erteilung einer Versteigerererlaubnis (Antragsformular am Seitenende)
  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden.
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung für alle vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person vorgelegt werden. Letztere muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung für alle vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person vorgelegt werden. Letztere muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes. Der Auszug muss bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss der Auszug für alle vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person beigebracht werden. Letzteren bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
  • Alle persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Wie lange dauert es?

Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Verwaltungsgebühr gezahlt wurde, wird die Erlaubnis innerhalb von einer Woche erteilt.

Was kostet es?

Die Versteigerererlaubnis kostet zwischen 50 Euro und 1000 Euro. Nach Abschluss des Antragsverfahrens erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können die Gebühr dann auf ein Konto der Stadtkasse Willich überweisen. Die Erlaubnis wird erst nach Eingang der Gebühr erteilt.

Was muss ich noch beachten?

Jede Versteigerung muss spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin bei der Ordnungsbehörde und der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfindet, schriftlich angezeigt werden.

Wenn Ihre Veranstaltung in Willich stattfindet, wenden Sie sich bitte schriftlich an die Gewerbemeldestelle der Stadt Willich und die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Bitte geben Sie

  • den Ort und den Zeitpunkt der Versteigerung sowie
  • die Gattung der zu versteigendernden Ware (zum Beispiel Kunstgegenstände, Fahrzeuge)

an. Ihre Anzeige ist gebührenfrei.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Wenn es dazu kommt, dass die Erteilung der von Ihnen beantragten Versteigerererlaubnis abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, Klage erheben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Versteigerererlaubnis ist § 34 b Gewerbeordnung.