Stadt Willich

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Gewerbeerlaubnis - Pfandleiher oder Pfandvermittler

Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

  • Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen ein Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Verwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag als Darlehen aus mit dem Hintergrund, dass der Darlehensnehmer das ihm gewährte Darlehn zurückzahlt und sein dafür hinterlegtes Pfand zurückerhält.
  • Ein Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte in der Weise, dass er ihm übergebene Sachen auf seinen Namen bei einem Pfandleiher oder in einem öffentlichen Leihhaus verpfändet und das erhaltene Darlehen an seinen Auftraggeber abführt.

Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Pfandleihverordnung zu beachten. Eine einmal erteilte Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet.

Wer kann eine Pfandleiherlaubnis beantragen?

Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden. Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihergewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Wie bekomme ich eine Pfandleiherlaubnis?

  • Wenn Sie im Stadtgebiet Willich ein Pfandleihgewerbe beginnen möchten, können Sie die Erlaubnis bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich schriftlich beantragen. Das Antragsformular finden Sie am Seitenende.
  • Wenn Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Erlaubnis bei der Gewerbebehörde beantragt werden, bei der die juristische Person mit Hauptsitz gemeldet ist. Hierzu wird Ihnen am Seitenende ein Antragsformular zur Verfügung gestellt.

Das Antragsformular muss der Gewerbemeldestelle vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden. Der Antrag kann sowohl persönlich vorgelegt oder aber per Telefax oder per Post eingereicht werden. Ein unvollständig ausgefüllter Antrag kann nicht bearbeitet werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher, die Gewerbestelle persönlich aufzusuchen. Hierbei lassen sich offene Fragen klären, und die Mitarbeiter leisten Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Antrag auf Erteilung einer Pfandleihererlaubnis (Antragsformular am Seitenende)
  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden.
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes. Der Auszug muss bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
  • Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 8 Pfandleihverordnung. Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
  • Grundrisszeichnung der Betriebsräume in zweifacher Ausfertigung
  • Alle persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Wie lange dauert es?

Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Verwaltungsgebühr gezahlt wurde, wird die Erlaubnis innerhalb von einer Woche erteilt.

Was kostet es?

Die Pfandleiherlaubnis kostet zwischen 100 Euro und 1.000 Euro. Nach Abschluss des Antragsverfahrens erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können die Gebühr dann auf ein Konto der Stadtkasse Willich überweisen. Die Erlaubnis wird erst nach Eingang der Gebühr erteilt.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Wenn es dazu kommt, dass die Erteilung der von Ihnen beantragten Pfandleiherlaubnis abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, Klage erheben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Pfandleiherlaubnis ist § 34 Gewerbeordnung.