Stadt Willich

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Gewerbeerlaubnis - Bewachungsgewerbe

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Bewachungsverordnung zu beachten. Eine einmal erteilte Erlaubnis gilt im ganzen Bundesgebiet.

Wer kann eine Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes beantragen?

  • Eine Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden.
  • Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Bewachererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Bewachungsgewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Wie bekomme ich eine Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes?

Wenn Sie im Stadtgebiet Willich ein Bewachungsgewerbe beginnen möchten, können Sie die Erlaubnis bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich schriftlich beantragen. Wenn Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Erlaubnis bei der Gewerbebehörde beantragt werden, bei der die juristische Person mit Hauptsitz gemeldet ist. Hierzu wird Ihnen am Seitenende ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Das Antragsformular muss der Gewerbemeldestelle vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden. Der Antrag kann sowohl persönlich vorgelegt oder aber per Telefax oder per Post eingereicht werden. Ein unvollständig ausgefüllter Antrag kann nicht bearbeitet werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher, die Gewerbestelle persönlich aufzusuchen. Hierbei lassen sich offene Fragen klären, und die Mitarbeiter leisten Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (Antragsformular am Seitenende)
  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden.
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes. Der Auszug muss bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer. Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und mit ihnen vertraut ist. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, ist der Unterrichtungsnachweis von den gesetzlichen Vertretern vorzulegen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei allen Industrie- und Handelskammern.
  • Mittelnachweis. Für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes müssen Sie die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachweisen. Hierzu muss eine Aufstellung der Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen vorgelegt werden. Als Sicherheit kann auch eine Bankbürgschaft oder die Finanzierungszusage einer Bank vorgelegt werden. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, ist auf deren Vermögensverhältnisse abzustellen.
  • Versicherungsnachweis. Zur Deckung von Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung des Bewachungsgewerbes ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis für Personenschäden 1 Million Euro, für Sachschäden 250.000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro, für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
  • Alle persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Wie lange dauert es?

Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Verwaltungsgebühr gezahlt wurde, wird die Erlaubnis innerhalb von einer Woche erteilt.

Was kostet es?

Eine Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes kostet zwischen 100 Euro und 1.500 Euro. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit. Die genaue Gebühr können Sie telefonisch bei den Mitarbeitern der Gewerbestelle erfragen. Nach Abschluss des Antragsverfahrens erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können die Gebühr dann auf ein Konto der Stadtkasse Willich überweisen. Die Erlaubnis wird erst nach Eingang der Gebühr erteilt.

Was muss ich sonst noch wissen?

Die Einstellung von Wachpersonal ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • die Person muss volljährig sein
  • die Person muss persönlich zuverlässig sein
  • Vor Einstellung einer Person, die Bewachungsaufgaben wahrnehmen soll, muss diese bei der Ordnungsbehörde/Gewerbestelle gemeldet werden. Die Ordnungsbehörde überprüft, ob deren persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist. Erst nach Mitteilung der Ordnungsbehörde, dass die persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist, darf die Person eingestellt und mit Bewachungsaufgaben betraut werden.
  • Teilnahme an der vorgeschriebenen Unterrichtung bei einer Industrie- und Handelskammer
  • Wenn Sie Personen beschäftigen wollen, die mit Bewachungsaufgaben betraut sind, müssen diese ebenfalls an einer Unterrichtung einer Industrie- und Handelskammer teilgenommen haben. Der Nachweis hierüber ist der Ordnungsbehörde vorzulegen. Auch eine im Bewachungsgewerbe mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftrage Person, muss an einer entsprechenden Unterrichtung einer Industrie- und Handelskammer teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgte Unterrichtung ist ebenfalls der Ordnungsbehörde vorzulegen
  • eventuell Sachkundeprüfung
  • Wenn Sie Personen mit nachfolgenden Aufgaben betrauen, muss für diese Personen neben dem Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer zusätzlich ein Sachkundenachweis vorgelegt werden. Die Sachkundeprüfung wird ebenfalls bei einer Industrie- und Handelskammer abgelegt. Der Nachweis über die abgelegte Sachkundeprüfung muss der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
    • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
    • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
  • Die Berufsausübungsverpflichtungen des Bewacherunternehmers insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an sein Personal sind in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe geregelt.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Wenn es dazu kommt, dass die Erteilung der von Ihnen beantragten Bewachererlaubnis abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40 213 Düsseldorf, Klage erheben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist § 34 a Gewerbeordnung.