Stadt Willich

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Gewerbe anmelden

Jede Ausübung einer selbstständigen, regelmäßigen, entgeltlichen Tätigkeit (Gewerbe) ist anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Wenn Ihre Betriebsstätte im Stadtgebiet Willich liegt, nimmt die Gewerbemeldestelle der Stadt Willich Ihre Gewerbeanmeldung entgegen. Die Gewerbemeldestelle bescheinigt Ihnen die ordnungsgemäße Anzeige Ihres Gewerbes.

Wann ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?

Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich

  • bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
  • bei Übernahme eines bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf, Pacht oder Erbfolge)
  • bei Verlegung des Gewerbebetriebes in eine andere Stadt (Anmeldung am neuen Standort)
  • bei Errichtung einer Zweigstelle
  • bei Wechsel der Rechtsform bzw. Gesellschaftsform

Wer ist anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig ist

  • bei Einzelfirmen der Inhaber als natürliche Person,
  • bei Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG) jeder geschäftsführende Gesellschafter; die Anzeigepflicht trifft jeden Gesellschafter in Person, unabhängig von den anderen.
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Limited, AG) der gesetzliche Vertreter (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH)

Wie läuft eine Gewerbeanzeige, welche Unterlagen brauche ich?

Für die Gewerbeanmeldung ist ein bundeseinheitlicher Vordruck vorgeschrieben, den Sie am Seitenende finden. Die Schriftform ist erforderlich. Es gibt zwei Möglichkeiten der Antragstellung:

  • Sie können die Gewerbeanmeldung persönlich in der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich vornehmen; in diesem Fall wird das Personal der Gewerbemeldestelle gemeinsam mit Ihnen das Formular ausfüllen und offene Fragen direkt mit Ihnen besprechen.
  • Sie können die Gewerbeanmeldung auch schriftlich vornehmen. Das Formular im PDF-Format können Sie ausfüllen, ausdrucken und speichern. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie dann per Brief oder auch Fax an die Gewerbemeldestelle schicken. Gleichzeitig müssen Sie die zusätzlich erforderlichen Unterlagen mitsenden.

Welche Unterlagen sind notwendig?

Zusätzlich zum eigentlichen Meldeformular müssen Sie der Gewerbemeldestelle folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Identitätskarte mit Meldebescheinigung
  • bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und ein Ausweis oder eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers sowie der Ausweis des Bevollmächtigten. Sollte sich aus den Ausweispapieren keine Privatanschrift ergeben, muss auch eine Meldebescheinigung (evt. intern verlinken) beigefügt werden.
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein aktueller Registerauszug
  • bei einer juristischen Person (GmbH, AG) in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und die schriftliche Zustimmung aller Gründer, dass diese einer Gewerbeanmeldung vor Eintragung in das Handelsregister zustimmen
  • bei ausländischen juristischen Personen müssen die Eintragungsunterlagen in deutscher Übersetzung vorgelegt werden

Achtung: Diese Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht für jede gewerbliche Tätigkeit komplett. Es gibt gewerbliche Tätigkeiten, die einer besonderen Erlaubnispflicht unterliegen. Dafür werden weitere Unterlagen benötigt. Lesen Sie unter der folgenden Überschrift, welche Tätigkeiten darunter fallen.

Was ist bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zu beachten?

Es gibt gewerbliche Tätigkeiten, die erlaubnispflichtig sind. Sie dürfen also nur ausgeübt werden, wenn eine spezielle Erlaubnis erteilt wurde.

Beispiele für erlaubnispflichtige Tätigkeiten:

Alle Information zur Beantragung und Genehmigung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten gibt es telefonisch bei den Mitarbeiterinnen der Gewerbemeldestelle.

Was gilt bei überwachungsbedürftigen gewerblichen Tätigkeiten?

Außerdem gibt es überwachungsbedürftige gewerbliche Tätigkeiten. Dazu gehören nach § 38 Gewerbeordnung:

  • Ankauf und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
  • Ankauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  • Ankauf und Verkauf von Edelmetallen u. edelmetallhaltigen Legierungen, Waren aus Edelmetall
  • Ankauf und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
  • Ankauf und Verkauf von Altmetallen
  • Auskunfteien und Detekteien
  • Partnervermittlungen
  • Reisebüro und Vermittlung von Unterkünften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen sowie Schlüsseldienste
  • Herstellen und Vertrieb spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Für diese überwachungsbedürftigen Gewerbe brauchen Sie

  • ein Führungszeugnis (§ 30 Abs.5 Bundeszentralregistergesetz) und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz).

Wie und wo Sie diese Unterlagen bekommen, steht auf unseren Dienstleistungsseiten „Führungszeugnis" und „Auskunft aus dem Gewerbezentralregister" .

Eintrag der Tätigkeit in die Handwerksrolle

Vor dem selbständigen Betrieb eines Handwerks müssen Sie die Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen. Die Handwerksrolle wird bei der zuständigen Handwerkskammer geführt. Nähere Auskunft hierzu gibt es bei den Handwerkskammern oder bei der Kreishandwerkerschaft. Links hierzu finden Sie am Seitenende.

Bearbeitungszeit: Wie lange dauert es?

Wenn Ihre Unterlagen vollständig und richtig ausgefüllt vorliegen, schickt Ihnen die Gewerbemeldestelle innerhalb von drei Werktagen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige zu.

Gebührenhöhe: Was kostet es?

Die Verwaltungsgebühr für eine Gewerbeanmeldung von Personengesellschaften, die keine juristische Person sind, beträgt 26 Euro. Für die Anmeldung juristischer Personen beträgt die Gebühr 33 Euro; für jeden weiteren vertretungsberechtigten Gesellschafter / Geschäftsführer oder gesetzlichen Vertreter werden zusätzlich 13,00 Euro erhoben. Die Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden kostet 15,00 Euro.

Bei persönlicher Meldung in der Gewerbemeldestelle kann die Gebühr vor Ort bar oder mit EC-Karte entrichtet werden. Bei schriftlicher Meldung kommt ein Gebührenbescheid ins Haus. Die Gebühr können Sie dann überweisen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Anzeige eines Gewerbes ist § 14 Gewerbeordnung.

Mehr Informationen zum Thema Selbstständigkeit

Nützliche Informationen und Tipps rund um die Themen Finanzierung, Steuern, Versicherung, Existenzgründerberatung und vieles mehr gibt es unter anderem bei „Go! Das Gründungsnetzwerk NRW", bei den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern. Entsprechende Links finden Sie am Seitenende.

Es hilft Ihnen weiter

Frau Heitmeyer Telefon: 0 21 54 / 949-668 E-Mail senden
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