Stadt Willich

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Geldspielgeräte (Aufstellerlaubnis)

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis, die sogenannte Automatenaufstellerlaubnis. Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Für jeden Aufstellort benötigen Sie zusätzlich eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung.

Wer kann eine Aufstellerlaubnis beantragen?

  • Eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden.
  • Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Aufstellerlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Automatenaufstellergewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Aufstellerlaubnis.

Wie bekomme ich eine Aufstellerlaubnis?

Wenn Sie im Stadtgebiet Willich wohnen, können Sie die Aufstellerlaubnis bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich schriftlich beantragen. Wenn Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Erlaubnis bei der Gewerbebehörde beantragt werden, bei der die juristische Person mit Hauptsitz gemeldet ist. Hierzu wird Ihnen am Seitenende ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Das Antragsformular muss der Gewerbemeldestelle vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden. Der Antrag kann sowohl persönlich vorgelegt oder aber per Telefax oder per Post eingereicht werden. Ein unvollständig ausgefüllter Antrag kann nicht bearbeitet werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher, die Gewerbestelle persönlich aufzusuchen. Hierbei lassen sich offene Fragen klären, und die Mitarbeiter leisten Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Antrag auf Erteilung einer Aufstellerlaubnis (Antragsformular am Seitenende)
  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden.
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes. Der Auszug muss bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
  • IHK-Unterrichtungsnachweis für Spielgeräteaufsteller (IHK Duisburg Wesel Kleve, Herr Helbrecht, Tel.: 0203 - 2821335). Auch das mit der Aufstellung und Wartung des Geräteaufstellers betraute Personal benötigt einen entsprechenden Unterrichtungsnachweis der IHK.
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution (in diesem Konzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll).
  • Alle persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Wie lange dauert es?

Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Verwaltungsgebühr gezahlt wurde, wird die Erlaubnis innerhalb einer Woche erteilt.

Was kostet es?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Spielgeräte, die Sie aufstellen möchten und liegt zwischen 100 Euro und 1800 Euro. Die genaue Höhe der Gebühr kann bei der Gewerbemeldestelle telefonisch erfragt werden. Die Gebühr kann bei Antragstellung in der Gewerbestelle bar gezahlt werden. Auf Wunsch und bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können die Gebühr dann auf ein Konto der Stadtkasse Willich überweisen. Die Erlaubnis wird erst nach Eingang der Gebühr erteilt.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Wenn es dazu kommt, dass die Erteilung der von Ihnen beantragten Aufstellerlaubnis abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, Klage erheben.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte ist § 33 c Absatz 1 Gewerbeordnung.