Stadt Willich

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Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Bei Aufnahme eines Gaststättengewerbes muss eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle getätigt werden.

Wann ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich?

  • Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Dies bedeutet, Sie dürfen alkoholische Getränke nur ausschenken, wenn Sie im Besitz dieser Erlaubnis sind. Die Abgabe alkoholfreier Getränke und Speisen ist erlaubnisfrei. Hierfür benötigen Sie nur eine Gewerbeanmeldung.
  • Wenn Sie eine bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb eröffnen und alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie hierfür eine Gaststättenerlaubnis. Wenn Sie nur vorübergehend aus besonderem Anlass (zum Beispiel anlässlich einer bestimmten Veranstaltung) alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie hierfür eine Ausschankgenehmigung.

Wer kann eine Gaststättenerlaubnis beantragen?

  • Eine Gaststättenerlaubnis kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Limited) beantragt werden.
  • Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Gaststättenerlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Gaststättenerlaubnis.

Wie bekomme ich eine Gaststättenerlaubnis?

Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank im Stadtgebiet Willich führen wollen, müssen Sie die Gaststättenerlaubnis bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich schriftlich beantragen. Hierzu wird Ihnen am Seitenende ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Das Antragsformular muss der Gewerbemeldestelle vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden. Ein unvollständig ausgefüllter Antrag kann nicht bearbeitet werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher, die Gewerbestelle persönlich aufzusuchen. Hierbei lassen sich offene Fragen klären, und das Personal leistet Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (Antragsformular am Seitenende)
  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Ist Antragsteller eine juristische Person , muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei dem Finanzamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderem Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden. Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei der Stadtkasse des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes. Der Auszug muss bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
  • Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes. Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wird durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt durchgeführt (in der Regel das Gesundheitsamt Ihres Wohnortes). Das zuständige Gesundheitsamt für die Stadt Willich ist das Gesundheitsamt des Kreises Viersen. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie hierüber eine Bescheinigung. Sollten Sie im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sein, müssen Sie nicht zusätzlich einen Nachweis über eine erfolgte Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Sie sind aber verpflichtet, sich einmal im Kalenderjahr selber zu belehren und dies der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde nachzuweisen.
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer. Den Unterrichtungsnachweis erhalten Sie bei allen Industrie- und Handelskammern. Bitte setzen Sie sich hierzu mit einer in Ihrer Nähe befindlichen Kammer in Verbindung. Einen Link zur Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein finden Sie am Seitenende. Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, genügt es, wenn eine der geschäftsführenden Personen den Unterrichtungsnachweis vorlegt. Hierbei sollte es sich um die Person handeln, die auch tatsächlich in der Gaststätte anwesend ist und Umgang mit Speisen und Getränken hat.
  • Kopie des Pachtvertrages oder Kaufvertrages
  • Grundrisszeichnung im Maßstab 1 : 100 in dreifacher Ausfertigung. Die Grundrisszeichnung muss alle Betriebsräume (Schankräume, Küche, Aussenterrasse, Biergarten, Toilettenanlagen, Arbeitnehmerräume, Lagerräume und sonstige Nebenräume) ausweisen, und zwar in der Form enthalten, wie Sie künftig von Ihnen genutzt werden.
  • Geschäftsführerwechsel bei einer juristischen Person. In diesem Fall muss der neue Geschäftsführer alle persönlichen Unterlagen beibringen.
  • Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Was muss ich sonst noch wissen?

Bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, vergeht eine gewisse Zeit. Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis frühzeitig zu stellen (mindestens 6 Wochen vor der geplanten Eröffnung).

Vorläufige Gaststättenerlaubnis

  • Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen wollen, können Sie eine vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen. Diese Erlaubnis bekommen Sie, wenn der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis und der Pachtvertrag über die Anmietung der Gaststättenräumlichkeiten vorgelegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Gaststätte in der Form übernehmen, wie Sie bisher betrieben wurde. Dies bedeutet, Sie dürfen keine baulichen Veränderungen vornehmen, Renovierungsarbeiten sind erlaubt. Weiterhin dürfen Sie keine Änderung der Betriebsart vornehmen. Das heißt, Sie dürfen zum Beispiel nicht ein ehemaliges Speiserestaurant als Diskothek nutzen. Mit der vorläufigen Erlaubnis können Sie Ihre Gaststätte unmittelbar nach Antragstellung eröffnen. Die vorläufige Gaststättenerlaubnis ist ab dem Tag der Eröffnung drei Monate gültig. Innerhalb dieser drei Monate wird in der Regel das vorgeschriebene Erlaubnisverfahren abgeschlossen und die endgültige Gaststättenerlaubnis erteilt. In dieser Zeit können Sie auch die notwendigen persönlichen Unterlagen beibringen. Die endgültige Erlaubnis kann nur nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden.
  • Wenn Sie eine Gaststätte übernehmen wollen, die länger als ein Jahr geschlossen war, können Sie keine vorläufige Erlaubnis bekommen.In diesem Fall dürfen Sie die Gaststätte erst eröffnen, wenn Sie im Besitz der endgültigen Gaststättenerlaubnis sind.
  • Wenn Sie eine neu errichtete Gaststätte betreiben wollen, können Sie ebenfalls keine vorläufige Erlaubnis bekommen. In diesem Fall dürfen Sie die Gaststätte erst eröffnen, wenn Sie im Besitz der endgültigen Gaststättenerlaubnis sind.
  • Bauaufsicht
    Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung zur Nutzungsänderung. Auch wenn Sie bauliche Veränderungen am Objekt vornehmen möchten, benötigen Sie eine baurechtliche Genehmigung. Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären. Sie können sich dafür an die Bauberatung der Stadt Willich wenden.
  • Lebensmittelüberwachung
    Weiterhin wird zur Ihrem Antrag ebenfalls eine Stellungnahme der zuständigen Lebensmittelüberwachung eingeholt. Die Lebensmittelüberwachung wird in der Stadt Willich vom Veterinäramt des Kreises Viersen durchgeführt. In lebensmittelrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an diese Stelle.

Wie lange dauert es?

Die beantragte Genehmigung wird spätestens nach drei Monaten ab Tag der Antragstellung unter der Voraussetzung erteilt, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die fälligen Verwaltungsgebühren gezahlt wurden.

Was kostet es?

Gebühr für die endgültige Erlaubnis

Die endgültige Gaststättenerlaubnis kostet zwischen 100 und 1200 Euro. Die genaue Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Antragsbearbeitung erfoderlichen Verwaltungsaufwand.

Gebühr für die vorläufige Erlaubnis

Die vorläufige Erlaubnis kostet 50 Euro.

Die kompletten Verwaltungsgebühren für die vorläufige und endgültige Erlaubnis müssen bei Antragstellung gezahlt werden. Dies kann bei der persönlichen Abgabe Ihres Antrages in der Gewerbemeldestelle in bar erfolgen. Wenn Ihr Antrag schriftlich in der Gewerbemeldestelle eingeht, erhalten Sie von dort umgehend einen Gebührenbescheid über die zu leistende Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr kann dann im Wege der Überweisung gezahlt werden.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Wenn es dazu kommt, dass die Erteilung der von Ihnen beantragten Gaststättenerlaubnis abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstrasse 39, 40213 Düsseldorf, Klage erheben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Gaststättenerlaubnis sind die §§ 2 und 11 Gaststättengesetz.

Es hilft Ihnen weiter

Frau Heitmeyer Telefon: 0 21 54 / 949-668 E-Mail senden