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Baumschutz
Baumschutz im baulichen Innenbereich
Einzelgehölze und Vegetationsbestände sind in der Stadt Willich nicht über eine Baumschutzsatzung geschützt. Erhaltenswerte Bäume und Vegetationsbestände im baulichen Innenbereich werden über entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen oder auch Satzungen geschützt. Derartige Festsetzungen werden als sogenannte Pflanzbindungen und Pflanzgebote nach § 9 (1) 25 BauGB in Bauleitplänen festgesetzt. Über derartige Festsetzungen können auch Auflagen aus Baugenehmigungen den Erhalt oder auch dauerhaft zu erhaltende Neupflanzungen fordern.
Baumschutz im baulichen Außenbereich
Im baulichen Außenbereich können, in den für das Kreisgebiet flächendeckend vorliegenden Landschaftsplänen, Bäume und Vegetationsbestände durch entsprechende Festsetzungen als Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil, oder, auf Grund ihres Standortes in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, besonders geschützt sein. Aber auch ohne besondere Schutzausweisungen kann es sich bei der Fällung von Bäumen im baulichen Außenbereich um einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG handeln, der i. d. R. eine entsprechende Kompensationspflanzung nach sich zieht.
Prüfung von zu fällenden Bäumen
Zur Prüfung des Sachverhaltes ist für die Fällung von Bäumen im baulichen Außenbereich, sowie von Alleebäumen unabhängig von deren Standort, ein schriftlicher Antrag beim Kreis Viersen zu stellen.
Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zu der entsprechenden Seite von Kreis Viersen:
https://www.kreis-viersen.de/service/dienstleistungen/baumfaellgenehmigung