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Artenschutz

Artenschutzgerechter Saum

Die Gesamtartenzahl der wildlebenden Tiere geht weltweit erheblich zurück, auf Grund der wachsenden Bevölkerung und Zunahme menschlicher Eingriffe in die Natur. Aktuell sind über 41.000 Arten weltweit vom Aussterben bedroht. Von den einheimischen Tierarten in Deutschland sind 34 Prozent, von den Pflanzenarten 26 Prozent in ihrem Bestand gefährdet.

Was bedeutet Artenschutz?

Artenschutz bedeutet, die Vielfalt an Pflanzen und Tieren zu bewahren und den Artenschwund zu stoppen. Aber nicht nur Pflanzen und Tiere, sondern auch ihre Lebensräume müssen geschützt, erhalten und wenn möglich gefördert werden. Dies erfordert konkrete Maßnahmen, sowohl international als auch lokal.

Auch in Willich braucht es sinnvolle Maßnahmen und ein "artenschutzgerechtes" Verhalten von jedem Bürger. Hier sind beispielhaft eine artenreiche Gartengestaltung, die Reduzierung versiegelter oder geschotterter Flächen, die Bereitstellung von Nisthilfen, genauso wie der Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden und Kunstdüngern im Haus- und Nutzgarten zu nennen.

Rechtliche Grundlagen

Der Artenschutz wird im Wesentlichen durch das Bundesnaturschutzgesetz geregelt:

So ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG unter anderem verboten:

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Darüber hinaus ist der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG ohne zeitliche Beschränkung und insbesondere auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen zu beachten. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind erhebliche Störungen wildlebender Tiere der geschützten Arten während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sowie die Beschädigung, Naturentnahme oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten grundsätzlich verboten.

Es ist verboten:

  1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
  2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
  4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Ausnahmeregelungen sind in bestimmten Einzelfällen möglich.

Ausnahmegenehmigung

Ist die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme unvermeidbar, ist eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Viersen für die beabsichtigten Maßnahmen erforderlich.

Sollten, trotz aller Vorsichts- und Vermeidungsmaßnahmen, wildlebende oder geschützte Tiere beeinträchtigt werden oder Lebens- und Fortpflanzungsstätte dieser Tiere während der Arbeiten gefunden werden, ist ebenfalls die Untere Naturschutzbehörde zu informieren. Verletzte Tiere sind zu bergen und zu versorgen.

Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zu der entsprechenden Seite von Kreis Viersen:

https://www.kreis-viersen.de/service/dienstleistungen/artenschutzrechtliche-genehmigung

Es hilft Ihnen weiter

Herr Hormes Telefon: 0 21 56 / 949-262 E-Mail senden