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Auf Minimum beschränkt (archivierte Pressemitteilung)

(Erstellt am 25.01.2023 )

Grafiken zu Corona-Regeln

Landesregierung: Neue Coronaregelungen zum 1. Februar 2023

Auf ein „Minimum beschränkt“ hat die Landesregierung die Coronaregelungen und  Maßnahmen in der neuen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) zum 1. Februar.

Die Änderungen im Wesentlichen:

  • In der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) werden die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Maskenpflichten in Obdachlosenunterkünften und in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern gestrichen. Erhalten bleibt insoweit nur die Maskenpflicht für Beschäftige in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen parallel zur Maskenpflicht aus dem IfSG für Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen.
  • Die landesrechtlichen Testregelungen werden gestrichen, es bleiben lediglich die Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten nach dem IfSG bestehen.
  • Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (TestQuarantäneVO) wird über den 31. Januar 2023 hinaus nicht fortgeführt, da die verbindliche Isolierung bei einem positiven Testergebnis nicht mehr erfolgt. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Noch erforderliche Regelungen aus der Verordnung werden in die Coronaschutzverordnung überführt. Statt der Isolierung wird positiv getesteten Personen ab dem 1. Februar 2023 insoweit dringend empfohlen, für fünf Tage eine Maske zu tragen.