Stadt Willich

Willich & ich

Inhalt

Wohngeld

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird in der Form des Miet- oder Lastenzuschusses gezahlt.

Die Antragsunterlagen erhalten Sie beim Team SGV, in den einzelnen Stadtteilbüros der Stadt Willich oder im elektronischen Format (PDF) auf dieser Webseite.

Wohngeldrechner und Online-Antrag

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit über den Online-Service des Landes NRW den Antrag auf Wohngeld, nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung mit dem Wohngeldrechner, online zu beantragen.

Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.

Öffnungszeiten für das Team SGV

  • Montag bis Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
  • Mittwoch zusätzlich 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • zusätzlich nach Vereinbarung

Info: Mietzuschuss

Mietzuschuss kann erhalten wer mit dem Vermieter den Mietvertrag geschlossen hat und tatsächlich die Miete entrichtet. Zusätzlich finden neben der Kaltmiete die Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung beim Wohngeld Berücksichtigung. Die Kosten für Heizung, Warmwasser, die Vergütungen für Möbel, Garagen, Gärten und Zuschläge für Untervermietung sowie die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken werden hierbei für die Berechnung des Wohngeldes jedoch nicht anerkannt.

Wer kann einen Mietzuschuss beantragen?
  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts ist, sowie
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes.

Der Mietzuschuss wird vom Beginn des Antragsmonats an Ain der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt.

Info: Lastenzuschuss

Voraussetzung für die Gewährung des Wohngeldes in Form des Lastenzuschusses ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum, Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen.

Wer kann einen Lastenzuschuss beantragen?
  • Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
  • Miteigentümer für den von ihm genutzten Wohnraum.

Der Lastenzuschuss wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt.

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, ist vom anrechenbaren Gesamteinkommen Brutto aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abhängig.

Es hilft Ihnen weiter

Frau Loheide-Niesmann Buchstabenkreis A - D Telefon: 0 21 54/949-809 E-Mail senden
Frau Hannen Buchstabenkreis S + T Telefon: 0 21 54 / 949-815 E-Mail senden
Herr Maaßen Buchstabenkreis K + L Telefon: 0 21 54 / 949-807 E-Mail senden
Frau Frantzen Buchstabenkreis E - I Telefon: 0 21 56 / 949-810 E-Mail senden
Frau Breyers Buchstabenkreis P -R,Y Telefon: 0 21 54/949-824 E-Mail senden
Frau Balsano Buchstabenkreis M, N, O, U, V, W + X Telefon: 0 21 54 / 949-808 E-Mail senden