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Unterhaltsvorschuss

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für sein Kind zahlt oder zahlen kann, dient der Unterhaltsvorschuss der Sicherstellung des Mindestunterhalts von minderjährigen Kindern. In diesem Fall tritt die Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Wer kann Unterhaltsvorschuss beantragen?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder zu niedrige Waisenbezüge erhält.

Daüber hinaus besteht ein Anspruch auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB-II erhält,
  • die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Zahlung des Unterhaltsvorschuss beseitigt werden kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Einkommen mit Ausnahme des Kindergeldes in Höhe von mindestens 600,00 € brutto verfügt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes, des Kindergeldes und der jeweiligen Altersstufe des Kindes. Somit ergeben sich für die Zeit ab dem 01.01.2021 nachstehende Beträge:

  • 1. Altersstufe (0 bis 6 Jahre): 174,00 €
  • 2. Altersstufe (6 bis 12 Jahre): 232,00 €
  • 3. Altersstufe (12 bis 18 Jahre): 309,00€

Es ist zu beachten, dass Einkommen wie zu niedrige Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrenten, Ausbildungsvergütung und weitere Einkommensarten auf die Leistungen angerechnet wird. Weitere Informationen diesbezüglich können im Unterhaltsvorschussgesetz nachgelesen oder beim Team der Sozialen Grundversorgung eingeholt werden.

Der Unterhaltsvorschuss stellt wie zum Beispiel gezahlter Unterhalt Einkommen des Kindes dar und wird bei Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Leistungen wie Miet- oder Lastenzuschuss angerechnet und muss der jeweiligen Behörde unverzüglich nach der Bewilligung mitgeteilt werden.

Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Maßgebend für das Einsetzen der Leistung ist der Antragsmonat, in bestimmten Fällen auch einen Monat rückwirkend. Zuständig für das Einzugsgebiet Willich ist das Team der Sozialen Grundversorgung (Team SGV) in der Gießeralle 6 (Stahlwerk Becker).

Der dieser Seite angehangende Antrag kann ausgefüllt und unterschrieben inklusiver aller notwendigen Unterlagen bei jeder Stelle der Stadt Willich abgegeben werden. Der Antrag kann aber auch persönlich übergeben oder per Briefpost an die Stadt Willich gesendet werden:

Stadt Willich
Team Soziale Grundversorgung
Gießerallee 6
47877 Willich

Anträge beispielsweise per Fax oder E-Mail beinhalten keine originale Unterschrift und können lediglich fristwahrend vorab geschickt werden. Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang des Originals.

Sollten sich Fragen zum Thema Unterhaltsvorschuss oder bei dem Ausfüllen des Antrages ergeben, können Sie persönlich innerhalb der Öffnungszeiten vorsprechen, einen Mitarbeiter telefonisch kontaktieren oder eine E-Mail an die Sammeladresse der Sozialen Grundversorgung (sgv@stadt-willich.de) verschicken. Ebenfalls besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung.

Öffnungszeiten für das Team SGV:
Montag bis Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Mittwoch zusätzlich
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Und nach Vereinbarung

 

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