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Parkplatz für schwerbehinderte Menschen

Damit außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Personen nur möglichst kurze Wege zurücklegen müssen, werden für diesen Personenkreis reservierte Parkplätze eingerichtet.

Diese sind mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzzeichen gekennzeichnet.

Nur außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde dürfen darauf parken.

Als Nachweis der Berechtigung ist der (Schwerbehindertenpark-) Ausweis zur Parkerleichtung sichtbar vor der Frontscheibe auszulegen. Es reicht nicht, den Ausweis des Versorgungsamtes auszulegen. Den blauen Parkausweis mit der Ausnahmegenehmigung gibt es im Geschäftsbereich Landschaft und Straßen.

Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz für die außergewöhnlich gehbehinderten bzw. blinden Personen in der Nähe der Wohnung eingerichtet werden, wenn keine Abstellmöglichkeit auf dem Privatgrundstück oder in zumutbarer Entfernung auf der Straße zur Verfügung steht.

Es hilft Ihnen weiter

Frau Grünheit Telefon: 0 21 56 / 949-313 E-Mail senden