Stadt Willich

Bauen & Umwelt

Inhalt

Bauvorlagen

Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens oder der Nutzungsänderung erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen und deren Inhalte sind in der Landesbauordnung Nordrhein Westfalen und vor allem in der Bauprüfverordnung Nordrhein Westfalen im Detail beschrieben.

Grundsätzlich gilt, dass sich Umfang und Anzahl der Ausfertigungen von Bauvorlagen nach dem jeweiligen Bauvorhaben richten und der Inhalt auf das beschränkt bleiben kann, was zur Beurteilung unbedingt erforderlich ist.

Im Regelfall haben die Architekten die für die Beurteilung erforderliche Erfahrung.

Mit oder ohne Architekt

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Hinzuziehung eines Architekten (Entwurfsverfassers) nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt zum Beispiel bei folgenden Vorhaben (Aufzählung nicht abschließend):

  • PKW-Garage
  • PKW-Stellplatz
  • Car-Port
  • Terrassenüberdachung
  • Sichtschutzwand
  • Wintergarten

Hilfestellung durch die Bauberatung

Das Fachpersonal der Bauberatung kann mit Anregungen und Beispielen Hilfestellung leisten.

Die im Gesetz festgeschriebene Anzahl der Bauvorlagen (3-fach) gilt grundsätzlich dann, wenn in Ihrer Stadt oder Gemeinde kein selbständiges Bauaufsichtsamt eingerichtet ist und der Bauantrag zur Entscheidung zur Kreisverwaltung weitergeleitet werden muss.

Bauaufsichtsamt Willich

In Willich ist bereits seit 1972 ein eigenes Bauaufsichtsamt eingerichtet. Das heißt im Regelfall benötigt man hier nur zwei Antragsausfertigungen. Allerdings hängt die Anzahl der Antragsausfertigungen auch davon ab, welche Dienststellen und Behörden im Rahmen der Bearbeitung eingeschaltet werden müssen. Das ist bei einem großen Gewerbebetrieb anders als bei der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses.

Ziel ist ein vollständiger, prüffähiger und stimmiger Bauantrag

Letztlich ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ein vollständiger, prüffähiger und stimmiger Bauantrag, der im Wesentlichen genehmigungsfähig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit eines Vorhabens liegt dabei in der Verantwortung des Antragstellers und seiner durch ihn eingeschalteten Fachleute.