Bauen & Umwelt
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Baugenehmigung für gewerbliche Vorhaben
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Gebäudeklassen 4 und 5 und sonstiger Anlagen und Einrichtungen bedürfen einer Baugenehmigung.
Beispiele für baugenehmigungspflichtige Vorhaben:
- Errichtung eines Gewerbebetriebes
- Umbau eines Gewerbebetriebes
- Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes( zum Beispiel von Lagerhalle in Werkstatt, von Werkstatt in Büro, von Parkplatz in Lagerfläche)
- Erweiterung eines Gewerbebetriebes
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, ist ein Bauantrag zu stellen.
Wer stellt den Bauantrag?
- Für die Erstellung eines Bauantrages müssen Sie einen Entwurfsverfasser beauftragen. Das sind im Regelfall Architekten oder Bauingenieure, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung berechtigt sind, die Bauvorlagen zu erstellen.
- Die Bauvorlagen, auch für kleinere Gebäude, müssen so umfangreich sein, dass die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens eindeutig beurteilen kann. Unvollständige Bauvorlagen sollen von der Bauaufsichtsbehörde zurückgewiesen werden.
Welche Genehmigungsverfahren gibt es?
Die Landesbauordnung unterscheidet zwischen
- dem einfachen Baugenehmigungsverfahren und
- dem Baugenehmigungsverfahren
Für beide Verfahren stehen Ihnen Bauantragsformulare am Seitenende zur Verfügung. Ob es sich bei Ihrem Bauvorhaben um einen Sonderbau handelt, für den ein umfassendes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist, können Sie der Auflistung in § 50 Absatz 2 der Landesbauordnung entnehmen. Für alle anderen Bauvorhaben, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, gilt das einfache Genehmigungsverfahren. Wenn Sie Ihr geplantes Bauvorhaben nicht eindeutig zuordnen können, erkundigen Sie sich bitte bei der Servicestelle Bauberatung.
Wann dürfen Sie mit Ihrem Bauvorhaben beginnen?
Wenn für Ihr Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren vorgeschrieben ist, dürfen Sie mit den Bauarbeiten erst dann beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung schriftlich erteilt wurde. Der vorzeitige Baubeginn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, so dass Sie neben der sofortigen Stilllegung der Bauarbeiten auch mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen müssen. Wenn die Zeit drängt und Sie Ihr Bauvorhaben innerhalb einer bestimmten Frist fertig stellen müssen, gibt es die Möglichkeit, für bestimmte Bauabschnitte eine Teilbaugenehmigung zu erhalten. Ihr Ansprechpartner bei der Bauaufsichtsbehörde hilft Ihnen, soweit möglich, auch ein zeitliches Problem zu lösen.
Welche Unterlagen sind notwendig?
Nach der Bauprüfverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind folgende Unterlagen für Ihr Bauvorhaben erforderlich:
- Lageplan / amtlicher Lageplan
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte
- Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5.000
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 oder
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der Rohbaukosten oder bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, die Herstellungskosten
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Vorhaben auf amtlichem Vordruck (gegebenenfalls mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt)
- Brandschutzkonzept
Unvollständige Bauvorlagen sollen von der Bauaufsichtsbehörde zurückgewiesen werden.
Spätestens mit der Baubeginnanzeige sind vorzulegen:
- der Nachweis der Standsicherheit, soweit erforderlich aufgestellt oder geprüft durch eine/n staatlich anerkannte/n Sachverständige/n
- der Nachweis des Schallschutzes, soweit erforderlich (zum Beispiel bei Mischnutzung Wohnen und Gewerbe), aufgestellt oder geprüft durch eine/n staatlich anerkannte/n Sachverständige/n
- der Nachweis des Wärmeschutzes, soweit erforderlich aufgestellt oder geprüft durch eine/n staatlich anerkannte/n Sachverständige/n
Was gilt für Sonderbauten?
- Bei Sonderbauten im Sinne der nachfolgenden Aufzählung entsprechend § 50 Absatz 2 Bauordnung NRW sind die Nachweise der Standsicherheit und das Brandschutzkonzept bereits bei Antragstellung vorzulegen.
Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 Bauordnung NRW sind
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach §2 Abs.3 Satz 2 von mehr als 22 m)
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
- Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung: ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche
- Versammlungsstätten (a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. (b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen.
- Schank und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- Krankenhäuser
- Wohnheime
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend.
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m.
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
- Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche
Wie lange dauert es?
- Im Regelfall ist über einen Bauantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu entscheiden, wenn das beantragte Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt. Das gleiche gilt für Bauvorhaben, für die ein positiver Vorbescheid im Sinne des § 77 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge des Grundstücks sowie über die erforderlichen Abstandsflächen entschieden wurde.
- Diese Frist von sechs Wochen kann aus wichtigen Gründen um bis zu weitere sechs Wochen verlängert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn andere Behörden beteiligt werden müssen, was bei gewerblichen Bauvorhaben die Regel ist oder wenn eine Entscheidung über eine Befreiung (§ 31 Baugesetzbuch) von Festsetzungen des Bebauungsplanes oder eine Abweichung (§ 69 Bauordnung NRW) von Vorschriften der Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist.
Was kostet es?
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebühren sind
- das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO).
Die Höhe der Gebühren richtet sich
- nach der Größe und der Bauweise des Bauvorhabens,
- bei Nutzungsänderungen nach der Fläche, die umgenutzt werden soll.
Was muss ich sonst noch wissen?
Wenn Sie eine rechtsverbindliche Auskunft zu einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück oder zu der Bebaubarkeit des Grundstückes wünschen, können Sie einen Antrag auf Vorbescheid nach § 77 Bauordnung NRW stellen. Hierfür stehen Ihnen am Seitenende die Formulare
- Bauantrag im einfachen Genehmigungsverfahren bzw. Bauantrag u.a.Sonderbauvorhaben zur Verfügung, die diese Option einschließen, sowie
- die Anlage zum Antrag auf Vorbescheid
zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Rund ums Bauen gibt es eine ganze Reihe rechtlicher Vorschriften. Im Mittelpunkt steht dabei das Baugesetzbuch (BauGB) und die für das Land Nordrhein-Westfalen gültige Landesbauordnung (BauO NRW).
Welche Rechtsmittel gibt es?
Gegen eine Baugenehmigung oder den dazugehörigen Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionsstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle zu erklären.
Weiterführende Informationen
Formulare
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 - Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid nach Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO
- Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid nach § 65 (Großer Sonderbau § 50 Absatz 2) Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/1 zu VV BauPrüfVO)
- Baubeschreibung (Anlage I/7 zur VV BauPrüfVO)
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Anlage I/8 zur VV BauPrüfVO)
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen § 62 Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/6 zur VV BauPrüfVO)
- Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid für Werbeanlagen nach § 10 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/4 zur VV BauPrüfVO)
- Erklärung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers