Stadt Willich

Bauen & Umwelt

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Rechtslage zur Grundwassergefährung beim Neubau

Nach geltender Rechtslage ist es alleinige Sache des Bauherren, sich gegen Grundwasser durch eine entsprechende Bauweise und Isolierung zu schützen und im Rahmen der Planung eines Kellergeschosses zu untersuchen, ob eine Grundwassergefährdung besteht.

Eigenverantwortung des Bauherren und Aufgabe des Architekten

Die vom Bauherren eigenverantwortlich einzuhaltenden Regeln der Baukunst gebieten die Aufklärung der für den Baugrund maßgeblichen Grundwasserverhältnisse und die Anpassung der Bauplanung und- Ausführung an die örtlichen Gegebenheiten. Dies gehört zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten. Der planende Architekt hat gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachingenieurs die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen abzuklären, die von der immer erforderlichen Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit bis zur Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser reichen.

Haftet die Gemeinde?

Eine Stadt bzw. eine Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Haus- bzw. Grundstückseigentümer entstehen oder entstehen könnten aufgrund von ansteigendem Grundwasser (Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 18 U 88/02).

Die Stadt ist nicht verpflichtet, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder bei der Erteilung von Baugenehmigungen die besonderen Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen und auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen hinzuweisen.

Die Stadt Willich weist bei auffälligen Grundwasserständen in den Bebauungsplänen auf die Grundwassersituation hin.

Auch in den Baugenehmigungen gibt es seit Anfang 2003 einen Hinweis zum Grundwasser: Auf die Beachtung des derzeitigen und maximal möglichen Grundwasserstandes wird für die Ausführung der Bodenplatte und Kelleraußenwände hingewiesen.

Es hilft Ihnen weiter

Herr Friedrich Telefon: 0 21 56 / 949-268 E-Mail senden