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Rechtliches

Fluss zieht dahin Grundsätzlich haften weder der Bund noch das Land noch die Kommunen für Schäden an privaten Gebäuden und Grundstücken, die durch Hochwasser hervorgerufen werden.

Die potenziell Betroffenen müssen selbst Eigenvorsorge treffen und sich vor Auswirkungen des Hochwassers schützen.

Pflicht für betroffene Personen

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht ausdrücklich eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht für von Hochwasser betroffene Personen vor. Paragraph 5 des WHG ist da im Absatz 2 eindeutig:

„Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen."

Die Vorsorgepflicht greift vor allem auch dort, wo der staatliche Hochwasserschutz greift, z.B. im Bereich von Überschwemmungsgebieten. Das bedeutet, dass insbesondere in einem Gebiet, in dem der Schutz vor einem Hochwasser durch Risikomanagementpläne verringert werden soll (§ 75 Abs. 2 WHG), Betroffene nicht beliebig jedes Schadenspotential anhäufen und ausschließlich dem staatlichen Schutz anheim stellen können. Ein derartiges Verhalten kann ein Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB begründen, wenn Betroffene wegen unterlassener oder unzureichender Hochwasserschutzmaßnahmen den Staat in Anspruch nehmen wollen.

Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Vorsorgemaßnahme ist davon auszugehen, dass aufgrund der erheblichen Gefahren eines Hochwasserereignisses an die Unzumutbarkeit einer Vorsorgemaßnahme strenge Maßstäbe angelegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch das Unterlassen von Vorsorgemaßnahmen die betreffende Person Dritte zu schädigen droht. So kann in dem Fall, dass durch unterlassene Vorsorgemaßnahmen ein Dritter einen Schaden erleidet, der nicht oder nicht so eingetreten wäre, wenn der Verpflichtete die geeignete Vorsorge getroffen hätte, eine entsprechende Haftung nicht ausgeschlossen werden. Bezogen auf die betreffende Person selbst gilt jedoch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Grundsatz, dass es prinzipiell nicht Aufgabe des Staates ist zu verhindern, dass sich der Einzelne durch sein eigenverantwortliches Verhalten selbst schädigt. Von daher kann eine Behörde eine vom Hochwasser betroffene Person nicht dazu zwingen, beispielsweise ihre wertvollen Gegenstände nicht in durch Hochwasser gefährdeten Räumen zu lagern.

Mangelnde Eigenvorsorge => grobe Fahrlässigkeit

Ebenfalls kann aus § 5 Abs. 2 WHG keine Pflicht der möglicherweise durch Hochwasser betroffenen Grundstückseigentümer hergeleitet werden, zu überprüfen, ob sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Überschwemmungsschäden verfügen. Denn der Abschluss einer Versicherung, die für etwaige Überschwemmungsschäden aufkommt, ist keine Maßnahme, die dem Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen oder auch nur der Schadensminderung dient, weil sie lediglich zu einer finanziellen Kompensation führt. Dennoch können sich aus § 5 Abs. 2 WHG versicherungsrechtliche Konsequenzen eines nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen an den Schutz versicherter Sachwerte vor Hochwasser angepassten Verhaltens ergeben. Es kann demnach möglicherweise bei mangelnder Eigenvorsorge eine grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls gegeben sein, die zum Verlust der Versicherungsleistung führen kann. Hier sollten vom Hochwasser betroffene Personen im Einzelfall Rücksprache mit ihrem Versicherer nehmen.

Schließlich ergibt sich aus der der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 2 WHG auch die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen, aktiven Informationsbeschaffung, mit der sich der Einzelne über seine Betroffenheit bei Hochwasser Gewissheit verschaffen kann.

Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik „Möglichkeiten der Eigenvorsorge"

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