Stadt Willich

Bauen & Umwelt

Inhalt

Einzelhandelskonzept (Fortschreibung 2018/2019)

Ein Einzelhandelskonzept dient einer Stadt als Entscheidungsgrundlage zur planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Rahmen von Baugenehmigungen und bei der Bauleitplanung.

Seit der letzten Aktualisierung aus dem Jahr 2010 sind sowohl auf der gesetzlichen Ebene - u. a. durch das Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans NRW im Februar 2017 - als auch in der Struktur des örtlichen Einzelhandels der Stadt Willich Veränderungen eingetretenen. Der generelle Strukturwandel im Einzelhandel, der u. a. auch durch steigende Umsätze des Onlinehandels zum Ausdruck kommt, hat ebenso Auswirkungen auf das konkrete Einzelhandelsgefüge der Stadt Willich. Daher wurde die CIMA Beratung + Management GmbH im August 2017 mit der Fortschreibung beauftragt.

Was wird festgelegt?

Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Willich soll ein Entwicklungskonzept für den örtlichen Einzelhandel darstellen, indem es die räumlichen und strukturellen Perspektiven für die ansässigen Unternehmen aufzeigt. Das Konzept dient sowohl Verwaltung und Politik, aber auch den örtlichen Unternehmern als Standortbestimmung und Orientierungsleitfaden für anstehende Entscheidungen.

Das Einzelhandelskonzept trifft folgende Festlegungen:

  • Zentrenhierarchie durch Benennung von Haupt-, Stadtteil- und Nahversorgungszentren
  • Willicher Sortimentsliste, die die Zentrenrelevanz einzelner Sortimente bestimmt
  • Definition der Zentren durch die Gliederung zentraler Versorgungsbereiche

Versorgungsauftrag

Die Nahversorgung der Willicher Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Bedarfes (z. B. Lebensmittel) hat eine hohe Priorität. Zielrichtung ist hier, ein gutes Versorgungsangebot in räumlicher Nähe zu den Wohngebieten sicherzustellen. Aus diesem Grund gibt das Einzelhandelskonzept konkrete Handlungsempfehlungen für die künftige Sicherung und Aufwertung der Versorgungsbereiche.

Einstimmiger Beschluss

Das kommunale Einzelhandelskonzept wurde am 27.02.2019 förmlich durch den Stadtrat als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1, Abs. 11 BauGB beschlossen, sodass die darin formulierten Zielsetzungen bei der Aufstellung von Bauleitplänen zukünftig zu berücksichtigen sind.

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